FAQs
Antworten auf die häufigsten Fragen
Bisher gab es in Deutschland 2 Marktgebietsverantwortliche – GASPOOL Balancing Services und Net Connect Germany (NCG). Als Schritt zu einem einheitlichen Gasmarkt in Europa wurden diese beiden Marktgebiete zusammengelegt. Ab 10.10.2021 gibt es nur noch ein gemeinsames Marktgebiet für ganz Deutschland – Marktgebietsverantwortlicher ist Trading Hub Europe (THE). Das Ganze steht im Zusammenhang mit der 2017 novellierten Gasnetzzugangsverordnung, die eine Zusammenlegung der beiden Marktgebiete bis 1. April 2022 vorsieht. Diese Änderung hat Auswirkungen auf die Marktkommunikation, die Energiebilanzierung und die Abrechnung der Verträge. Nicht immer ist dabei ein reibungsloser Ablauf, vor allem in der Marktkommunikation zwischen Lieferanten und Netzbetreiber, gewährleistet. Das kann schlussendlich dazu führen, dass Ihr Wunschlieferant die Versorgung mit Erdgas nicht fortsetzen kann. Leider trifft es dann immer Sie, den Endverbraucher. Ihr Lieferant darf Sie nicht weiter beliefern. Das heißt natürlich nicht, dass Sie ohne Erdgas dastehen.denn Ihr Grund- und Ersatzversorger springt ein. Er beliefert Sie erst einmal für 3 Monate in der Ersatzversorgung – ein Vertrag, der jederzeit durch Sie kündbar ist. Wenn Sie innerhalb dieser 3 Monate nichts unternehmen, werden Sie in der Grundversorgung weiter beliefert – Sie müssen gar nichts tun. Gern beliefern wir Sie wieder mit Erdgas. Sagen Sie uns einfach Bescheid, wir kümmern uns darum, dass Ihr Vertrag mit eins fortgeführt wird. Rufen Sie uns unter (0371) 525 - 2525 an oder senden Sie uns eine E-Mail: lieferantwechsel@eins.de
Nein, die Nutzung der einsBonuswelt ist kostenlos für eins-Kunden.
Wir bieten unseren Kunden Produkte mit einer Preissicherheit* von bis zu 2 Jahren an. Mit unserem einserdgas Fix24 oder einserdgas Fix12 sichern Sie sich nicht nur günstige Preise - damit können Sie auch Ihre Kosten langfristig planen.
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* Von der Preissicherheit ausgenommen sind Änderungen von Netznutzungsentgelten, Kosten des Messstellenbetriebes, der Umsatz- und Erdgassteuer, die Mehrbelastungen aufgrund der Einführung eines Emissionshandelssystems für Wärme und Verkehr auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (CO2-Preis), die Gasspeicherumlage sowie zusätzliche hoheitlich auferlegte Belastungen und außervertragliche Anpassungen gemäß dem Energiesicherungsgesetz.
Gern helfen wir Ihnen. Schauen Sie sich doch gleich mal unsere Musterrechnungen an. Vielleicht können Ihre Fragen damit schon beantwortet werden. Sie können uns auch anrufen - (0371) 525 - 2525 oder einen Termin vereinbaren.
- Im Falle einer Gasmangellage greifen in Europa existierende Sicherungsmechanismen. In Deutschland regelt der „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ die Versorgung im Krisenfall: Dieser ermöglicht deutschen Behörden bei gravierenden Marktverwerfungen und Versorgungskrisen weitreichende Eingriffe in den Markt, um die Gasversorgung in Deutschland zu sichern. Um eine lokale Engpasssituation bzw. eine nationale Gasmangellage zu verhindern, zu reduzieren bzw. zu beheben, können sowohl freiwillige Maßnahmen (z. B. Einsparmaßnahmen bzw. freiwillige Abschaltungen) als auch hoheitlich angeordnete Maßnahmen (Kontingentierung, Netzabschaltungen) zum Tragen kommen.der „Notfallplan Gas“ unterscheidet drei Krisenstufen mit unterschiedlich tiefen Eingriffen in das nationale Versorgungssystem: Frühwarnstufe, Alarmstufe und Notfallstufe. In den ersten beiden Krisenstufen sichern markt- und netzbezogene Maßnahmen der Netzbetreiber die Versorgung. Marktbezogene Maßnahmen sind vertragliche Regelungen zumeist zwischen Großverbrauchern und Netzbetreibern, z. B. die Umschaltung auf alternative Energieträger oder die Ausübung von Unterbrechungsoptionen. Unter netzbezogenen Maßnahmen versteht man zum Beispiel Schalthandlungen im Versorgungsnetz, die in Betracht kommen, wenn zwar genügend Gasmengen zur Verfügung stehen, sich aber durch eine Einschränkung russischer Gasmengen die Lastflüsse ändern. In diesen ersten beiden Krisenstufen erfolgt stets eine enge Abstimmung der Netzbetreiber mit Bundesbehörden und Bundeswirtschaftsministerium. Sollten die netz- und marktbasierten Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Bundesregierung per Rechtsverordnung die sogenannte Notfallstufe ausrufen. Dies passiert, wenn die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört ist. In der Notfallstufe wird das Instrumentarium des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) und Gassicherungsverordnung (GasSV) wirksam. Mit dem Inkrafttreten dieses Notfallregimes werden die Bundesnetzagentur und Länderbehörden zu Lastverteilern und können Zwangsmaßnahmen anordnen, zum Beispiel die Leistungsreduzierung bzw. Abschaltung von nicht-systemrelevanten Gaskraftwerken oder Industriekunden, um sicherzustellen, dass auch im Notfall Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und alle Privatkunden weiter mit Gas beliefert werden.
In der Regel wird bereits bei der Installation von Trinkwasserleitungen im Haus auf die anerkannten Regeln der Technik geachtet, um stagnierendes Trinkwasser zu vermeiden. Während der Nutzung ist ein bestimmungsgemäßer Betrieb der Trinkwasseranlage zu gewährleisten. In Altbauten empfiehlt es sich, nicht genutzte Leitungsstränge abzutrennen. Wenn es doch einmal zur Stagnation von Wasser kommt sollte das nach einer Stehzeit zuerst entnommene Wasser nur für unbedenkliche Zwecke wie Reinigungsarbeiten etc. verwendet und nicht konsumiert werden.
Wir informieren im Gemeindeblatt, wenn die Bauarbeiten in Ihrer Gemeinde starten. Die Information zur Begehung auf Ihrem Grundstück, erfolgt vor Beginn durch ein beauftragtes Unternehmen. Bitte unterstützen Sie den reibungslosen Bauablauf indem Sie Ihre Kontaktdaten bei der Gestattung angeben und über diese Kommunikationswege erreichbar sind. Zum Termin wird das Grundstück und die Immobilie angeschaut, um die Verlegung der Glasfaserkabel abzustimmen. Mit den Eigentümern werden dabei die Montagemöglichkeiten für Ihre Immobilie abgestimmt. Das wird in einem sogenannten "Verlegekonzept" dokumentiert und von beiden Seiten unterzeichnet. Erst dann beginnen die Arbeiten auf dem Grundstück. Berücksichtigt werden sämtliche Bauvorschriften und auch Vorgaben des Denkmalschutzes. Wie der Ausbaustand in Ihrer Gemeinde ist erfahren Sie auf der jeweiligen Seite in den Ausbaugebieten. Weitere Informationen zum Ausbau finden die auf eins.de/glasfaserausbau
Ausgezeichnet für unsere Region
Als sächsischer Versorger stellen wir für die Menschen in und aus der Region das ganze Spektrum an Energiedienstleistungen zur Verfügung. Leisten können wir das dank unseres engagierten Teams, das stetig wächst.

