FAQs

Antworten auf die häufigsten Fragen

  1. Ab 2024 dürfen in Neubaugebieten nur noch Heizungen mit 65 % erneuerbaren Energien eingebaut werden. In Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten können so lange noch Gasheizungen eingebaut werden, bis eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. 

    Dies ist ein Teil der neuen Energieeinsparverordnung, die von der Bundesregierung beschlossen wurde. Ziel ist es, den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren und so einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Die Nutzung von erneuerbaren Energien soll dabei einen wesentlichen Anteil ausmachen. Ab dem Jahr 2024 gilt für Neubauten in Neubaugebieten eine strenge Regelung: Mindestens 65 % des Wärmebedarfs muss dann durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Hierzu zählen beispielsweise Solarthermie, Wärmepumpen oder Biomasse. Konventionelle Heizsysteme, wie sie derzeit noch häufig anzutreffen sind, dürfen dann nicht mehr eingebaut werden. Die Regelung gilt auch für den Austausch von Heizungen.  

    Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es hingegen noch eine Übergangsfrist. Hier dürfen weiterhin herkömmliche Gasheizungen eingebaut werden, allerdings nur so lange, bis eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Diese Planung soll festlegen, wie der Wärmebedarf in der jeweiligen Kommune zukünftig gedeckt werden kann und welche Art von Heizsystemen dann noch zulässig sein werden.  

    Die neue Regelung ist ein weiterer Schritt in Richtung Energiewende und soll dazu beitragen, dass Deutschland seine Klimaziele erreicht. Es wird erwartet, dass dadurch der Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch deutlich steigen und der CO2-Ausstoß entsprechend sinken wird. Hausbesitzer und Bauträger müssen sich auf die neuen Regelungen einstellen und gegebenenfalls ihre Pläne anpassen.  

    Es ist zu erwarten, dass die Nachfrage nach erneuerbaren Heizsystemen in den kommenden Jahren stark zunehmen wird. Daher sollten sich Interessierte frühzeitig informieren und beraten lassen, um die passende Lösung für ihre Immobilie zu finden. Obwohl die Umstellung auf erneuerbare Heizsysteme zunächst mit Kosten verbunden ist, kann sie langfristig zu Einsparungen führen. Denn die Betriebskosten für erneuerbare Heizsysteme sind in der Regel niedriger als für konventionelle Systeme. Zudem gibt es staatliche Förderprogramme, die den Umstieg finanziell erleichtern. 

  2. Die Eignung Ihrer Immobilie für eine Photovoltaikanlage hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter Dachneigung, Ausrichtung, Beschattung und Statik. Ein Energieberater kann eine genaue Einschätzung vornehmen. Fordern Sie heute noch Ihr Beratungsangebot bei uns an. 

  3. eins ist Ihr Grund- und Ersatzversorger. Wir übernehmen damit automatisch die Versorgung. Es sei denn Sie entscheiden sich anders.

    Ein kleiner Tipp: Informieren Sie sich in unserem Produktfinder zu unseren Produkten – damit können Sie richtig sparen. Wir beraten Sie gern auch telefonisch: 0371 525 - 2525.

  4. Die Vertragsmitnahme ist durchaus möglich, hängt jedoch von Ihrem aktuellen Tarif ab.

    Melden Sie Ihren Umzug doch ganz einfach online über unseren eins-Onlineservice, dort können Sie sehen ob die Mitnahme möglich ist.

    Sie sind noch nicht registriert? Einfach mit Vertragskontonummer und Zählernummer anmelden. Hier sehen Sie auch, ob Ihr aktuelles Produkt in Ihrem neuen zu Hause verfügbar ist.

    Siehaben Ihre neue Wohnung bereits übernommen, die Übergabe der alten Wohnung verzögert sich aber noch? Kein Problem, teilen Sie uns die bekannten Daten mit und melden Sie sich nochmals bei uns. Erfahren Sie hier alles Wichtige zu Ihrem Umzug.

    Schauen Sie doch auch gleich in unsere Checkliste - mit eins sind Sie für Ihren Umzug gewappnet.

    WICHTIG: Aufgrund einer neu ab 6. Juni 2025 geltenden EU-Richtlinie können Umzüge nur noch in die Zukunft erfolgen. Denken Sie deshalb daran, sich rechtzeitig an- und abzumelden -  mindestenst 14 Tage vorher. Erfahren Sie hier mehr dazu.

  5. Eine automatische Anpassung Ihres Abschlages erfolgt nicht. Sie können Ihren Abschlag gleich selbst im Onlineservice anpassen.

  6. Vom Echtzeit-Monitoring im Web-Portal über die Analyse Ihres Verbrauchs bis hin zu persönlichen Alarmbenachrichtigungen bei ungewöhnlichen Verbrauchsmustern. Ein sogenannter Smart Meter kann vieles – und noch mehr!

  7. Die Energiesteuer, die auch Erdgas umfasst, ist eine vom Staat erhobene Verbrauchssteuer auf Energieträger.

    Sie ist in § 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) geregelt und wurde 2006 aus dem Mineralölsteuergesetz (MinöStG) übernommen.

    Die Höhe der Erdgassteuer ist seit 2017 konstant geblieben. Sie beträgt 0,55 ct/kWh.

Ausgezeichnet für unsere Region

Als sächsischer Versorger stellen wir für die Menschen in und aus der Region das ganze Spektrum an Energiedienstleistungen zur Verfügung. Leisten können wir das dank unseres engagierten Teams, das stetig wächst.

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